Allgemeine Geschäftsbedingungen
Maklervertrag
Mit Inanspruchnahme der Nachweis- / Vermittlungstätigkeit, bzw. mit der Anforderung eines Exposés, Objektbesichtigungen oder Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer / Vermieter eines von Fischer-Immobilien-Management angebotenen Objektes kommt ein Maklervertrag mit dem Miet- bzw. Kaufinteressenten zustande. Fischer-Immobilien-Management ist jedoch auch eine provisionspflichtige Tätigkeit für die andere Seite des beabsichtigten Vertrages gestattet.
Maklercourtage
Kommt es aufgrund unserer Tätigkeit zum Abschluss eines Miet-/ Kaufvertrages, so berechnet sich die Vermittlungsprovision wie folgt:
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Anmietung von Wohnräumen 2,38 Netto-Monatsmieten inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuerfür vom Vermieter.
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Anmietung von Gewerberäumen/ -flächen 3,57 Bruttomonatsmieten inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuerfür den Mieter (Definition der Bruttomiete: Nettomiete & Nebenkosten & Heizkosten)
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Vermittlung von Grundstücken, Zinshäuser, Gewerbeimmobilien, Wohnungspaketen jeweils 7,14 % inkl. gesetzl. MwSt. vom Kaufpreis vom Käufer
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Vermittlung von Grundstücken, Zinshäuser, Gewerbeimmobilien, Wohnungspaketen auch persöhnlich ausgehandelte Provision vom Verkäufer
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Vermittlung von Grundbesitz (Häuser, Wohnungen) 3,57 % inkl. gesetzl. MwSt. vom Kaufpreis vom Verkäufer und Käufer
Die Maklercourtage ist verdient und zur Zahlung fällig bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages bzw. bei Unterzeichnung des Mietvertrages für Wohn- oder Gewerberäume.
Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittvorbehaltes gegenstandslos oder nicht erfüllt wird.
Im Verzugsfalle sind Verzugszinsen von 4,5% p.a. über dem Diskontsatz der Bundesbank fällig.
Notarielle Beurkundung bzw. Abschluss Mietvertrag
Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Abschluss des Miet-/ Kaufvertrages und auf eine Ausfertigung des Miet-/ Kaufvertrages.
Bei notariellen Miet-/ Kaufverträgen hat der Makler das Recht im Miet-/ Kaufvertrag seinen Courtageanspruch in Form einer Maklerklausel mit beurkunden zu lassen. Die Kosten der notariellen Beurkundung trägt der Käufer.
Gleichwertigkeit
Dem Abschluss eines Miet-/ Kaufvertrages entsprechen der Erwerb der Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen Anteilen, sowie der Erwerb eines anderen, vergleichbaren Objektes des Verkäufers. Wird ein durch uns nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt zunächst gemietet oder gepachtet, innerhalb von fünf Jahren danach jedoch gekauft, so ist die hierfür vereinbarte Courtage, abzüglich der für den durch Pacht- oder Mietvertrag bereits gezahlten Courtage, zu zahlen.
Schadensersatz
Sämtliche Angebote in Form von Exposés und sonstigen objektbezogenen Daten in schriftlicher und elektronischer Form sind streng vertraulich und nur für den Interessenten bestimmt. Erlangt ein Dritter durch Verschulden des Interessenten Kenntnis von den Angeboten und kommt es zum Abschluss eines Kauf-/ Mietvertrages des Dritten mit dem nachgewiesenen Objekteigentümer, ist der Interessent der Firma Fischer-Immobilien-Management gegenüber zum Schadensersatz in voller Höhe der entgangenen Provision verpflichtet.
Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns dies unverzüglich, d.h. bis spätesten innerhalb von vier Tagen ab Entgegennahme unseres Angebots mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die hierfür aufkommende Provision ist dementsprechend zu entrichten.
Haftung
Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf erteilten Informationen Dritter. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann deshalb keine Haftung übernommen werden. Vom Makler erstellte Exposés stellen lediglich eine Vorabinformation dar. Als Rechtsgrundlage gilt allein der notariell abgeschlossene Kaufvertrag. Eine Haftung für unrichtige Angaben ist bei fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch Auftraggeber bzw. Interessenten ist ausgeschlossen.
Die Firma Fischer-Immobilien-Management ist nicht verpflichtet dem höchsten oder irgendeinem Gebot den Zuschlag zu erteilen. Ein vorzeitiger Zwischenverkauf ist möglich.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden zwischen den Parteien durch Regelungen ersetzt, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommen und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderlaufen.
Gerichtsstand ist Hamburg.